1.
Name und Sitz
1.1 Der Verband trägt den Namen „Evangelischer Religionslehrerverband Saar e.V.“.
1.2
Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
1.3
Der Verein soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins erlangen und daher unverzüglich in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.
1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Zielsetzung und Zweck
2.1 Der Verband ist einem christlichen Religionsunterricht verpflichtet.
2.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2.3 Der Verband wahrt und vertritt die Interessen der Religionslehrer/innen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen.
2.4 Zur Förderung des Religionsunterrichts beobachtet der Verband religionspädagogische Entwicklungen, führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Religionslehrer/innen durch und organisiert die Erstellung, Sammlung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien für den Religionsunterricht.
3.
Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft kann für den Bereich des Saarlandes erworben werden von:
a) hauptamtlich unterrichtenden Religionslehrern an Primar- und Sekundarstufe I und II.
b) Studienreferendare/innen bzw. sich in Ausbildung Befindlichen mit der angestrebten Lehrbefähigung im Fach ev. Religionslehre in den unter a) bezeichneten Schulstufen.
3.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod,
b) durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand zum Ende es jeweiligen Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss.
4.
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern wird zum 05.12. eines jeden Jahres ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
5.
Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6.
Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist höchstens Beschlussorgan des Verbandes. Ihr obliegen insbesondere die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Festsetzung der Beitragsordnung, die Wahl von zwei Kassenprüfern.
6.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
6.3 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder schriftlich durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Anträge der Mitglieder und des Vorstandes zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangt.
6.5 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen neuen Vorstand wählt. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6.6 Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7.
Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
7.2 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten (§ 26 BGB).
7.3 Der Vorstand wird jeweils aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
7.4 Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beruft die Mitgliederversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung ein.
7.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
7.6 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.7 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.
Auflösung
8.1 Über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8.2 Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.3 Bei Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an Institutionen, die den Zielen des Verbandes entsprechen.
9.
Geltungsbereich anderer Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen der §§ 26ff BGB entsprechend.
10.
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung am 1. Juli 1982 in Kraft.